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  • Bei einem Einwirkungsbereich handelt es sich um ein Gebiet an der Tagesoberfläche, in dem es durch bergbauliche Maßnahmen theoretisch zu Bergschäden kommen kann. Ein typisches Beispiel sind mögliche Senkungen. Näheres zum Einwirkungsbereich ist in § 120 des Bundesberggesetzes (BBergG) aufgeführt und wird durch die Bergverordnung über Einwirkungsbereiche (Einwirkungsbereichs-Bergverordnung - EinwirkungsBergV) geregelt. Sie gilt für alle untertägigen Bergbaubetriebe, für Bergbaubetriebe mit Hilfe von Bohrungen und für Untergrundspeicher mit Ausnahme von Porenspeichern.

  • Satzungen (nach § 34, Sanierung ..) und Planungsabsichten

  • Gemäß § 6 der vierundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV) hat der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Verordnung vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen und dabei die in der Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben vorzulegen. Abweichend davon hat der Betreiber einer bestehenden Feuerungsanlage den Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen und dabei die in der Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben vorzulegen. Nach § 36 Absatz 1 der 44. BImSchV führt die zuständige Behörde ein Register mit Informationen über jede gemäß § 6 zu registrierende Feuerungsanlage (Anlagenregister). Nach § 36 Absatz 4 macht die zuständige Behörde die im Anlagenregister enthaltenen Informationen nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen öffentlich zugänglich, unter anderem auch über das Internet. Dieser Veröffentlichungspflicht kommt das LBEG durch Bereitstellung der geforderten Informationen auf dem NIBIS® Kartenserver nach. Anlagenregister: https://nibis.lbeg.de/project/cm3/DetailSeitenKartenserver/DetailSeitenBergbau/BetriebsueberwachungAnlagen/Anlagenregister_44_BV.pdf

  • Grenze der Zuständigkeit für die Bergaufsicht über die Betriebe. Für den Distrikt West sind im LBEG die Dienststelle Meppen zuständig und für den Distrikt Ost die Dienststellen Clausthal-Zellerfeld und Hannover.

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